- Ausfuhrverfahren
- 1. Begriff: Für die Ausfuhr gelten grundsätzlich Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, der Statistik, des Umsatz- und Verbrauchsteuerrechts sowie der Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr über die Grenze. Nach dem deutschen Zollrecht galt als Ausfuhr das Verbringen von Waren aus dem deutschen Zollgebiet in das Ausland (§ 1 ZG). Seit der Vollendung des Gemeinsamen Binnenmarktes muss unterschieden werden zwischen der Ausfuhr aus dem EU-Zollgebiet in Drittländer (Extra-Handel) und der Versendung von Waren (also nicht Ausfuhr) innerhalb der Gemeinschaft (Intra-Handel).- 2. Merkmale: Aus zollrechtlichen und sicherheitspolitischen Gründen ist eine Überwachung der Ausfuhr/Wiederausfuhr aus dem EU-Zollgebiet grundsätzlich durch Gestellung und Anmeldung der Ware bei der Ausfuhrstelle im Inland und dem anschließenden Export über die Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze erforderlich.- 3. Ziele: Außer den nachstehend erörterten außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrregelungen bestehen Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der menschlichen Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzenwelt, dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Schutz des Kulturguts sowie der Durchführung des Branntweinmonopols dienen; sie entsprechen i.Allg. den diesbezüglichen Einfuhrregelungen im entgegengesetzten Sinn. Wegen der Ausfuhrüberwachung aufgrund der Vorschriften der Außenhandelsstatistik, der EU-Agrarmarktorganisationen und der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Lexikon der Economics. 2013.